Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 7c Sicherheitsgenehmigung
Stand: 16.06.2020
Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7c AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.11.2018 – 11 A 223/17
- OVG NRW, 02.03.2015 – 16 A 1314/14Zitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 8/16Widerruf der Genehmigung für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen UnzuverlässigkeitZitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.08.2020 – 2 Sa 651/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 7c geändert, Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 7c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 7c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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