Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 7c Sicherheitsgenehmigung

Stand: 16.06.2020

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.

←§ 7b →§ 7d